EuGD unterstützt Berufungsverfahren gegen Europäische Kommission vor dem EuGH – Klärung grundlegender Datenschutzfragen angestrebt
Drei zentrale Berufungsgründe im Fokus
1. Unzulässige Abweisung des Antrags auf Nichtigerklärung der Datenübermittlung:Das EuG hatte den Antrag auf Nichtigerklärung der Übermittlung personenbezogener Daten an Drittländer als unzulässig abgewiesen. Bindl argumentiert, dass dies sein Recht auf effektiven Rechtsschutz gemäß Art. 47 der Grundrechtecharta (GRC) verletzt. Die Datenübermittlung ohne angemessene Schutzmaßnahmen stellt einen klaren Eingriff in das Grundrecht auf Datenschutz (Art. 8 GRC) dar.
2. Fehlerhafte Annahme der Erledigung des Auskunftsantrags:
Das Gericht ging davon aus, dass sich der Antrag auf Feststellung der Untätigkeit der Kommission erledigt habe. Bindl hält dagegen, dass die Kommission ihren Auskunftspflichten unvollständig, verspätet und falsch nachgekommen ist. So wurden beispielsweise wichtige Empfänger wie Amazon Web Services Inc. und Meta Platforms, Inc. nicht korrekt benannt.
3. Unzureichende Berücksichtigung der fehlerhaften Auskünfte und Transparenzverstöße:
Das EuG hat die von Bindl vorgetragenen Verstöße gegen die Auskunftspflichten und den Grundsatz der Transparenz nicht ausreichend berücksichtigt. Diese Versäumnisse führten zu einem Kontrollverlust über die eigenen Daten und somit einen immateriellen Schaden.
Forderung nach vollständigem Rechtsschutz
Die Berufung zielt darauf ab, dass der EuGH diese Verstöße klar feststellt und den effektiven Schutz personenbezogener Daten stärkt. Auch der zugesprochene Schadensersatz wird thematisiert, um den entstandenen immateriellen Schaden umfassend anzuerkennen.
Relevanz für den transatlantischen Datenverkehr
Das Verfahren gewinnt zusätzlich an Bedeutung im Lichte der Diskussionen um das EU-US Data Privacy Framework. Sollte dieses aufgehoben werden, wird der Bedarf an effektivem Rechtsschutz gegen unzulässige Datenübermittlungen weiter steigen.
Thomas Bindl, Kläger und Gründer der EuGD, erklärt: „Ich bin zuversichtlich, weil die Wahrung der Grundrechte und der Anspruch auf Schadenersatz nach Datenschutzverletzungen in der Praxis ansonsten kaum durchsetzbar wären. Gerade wenn selbst Institutionen wie die Europäische Kommission gegen Datenschutzvorgaben verstoßen, muss klar sein: Grundrechte gelten ohne Ausnahme. Dafür setzen wir uns ein.“
Rechtsanwalt Tilman Herbrich, SPIRIT LEGAL Rechtsanwälte, ergänzt:
„Unser Rechtsmittel macht deutlich, dass datenschutzrechtliche Verstöße nicht nur formal beurteilt werden dürfen. Die unzulässige Übermittlung personenbezogener Daten in Drittländer ohne ausreichende Garantien stellt eine unmittelbare Verletzung der Grundrechte der Betroffenen dar. Ebenso ist es aus unserer Sicht nicht hinnehmbar, dass die Europäische Kommission ihre Transparenzpflichten verletzt, indem sie unvollständige Auskünfte erteilt und verfassungsrechtliche verbriefte Rechtspositionen missachtet. Der EuGH hat nun die Gelegenheit, im Berufungsverfahren wegweisende Klarstellungen für den Grundrechtsschutz und die Rechenschaftspflicht von EU-Organen zu treffen.“
EuGD setzt sich für die Geltendmachung von Grundrechten ein
Die Durchsetzung von Rechten nach Datenschutzverstößen ist wichtig, jedoch für den Einzelnen kaum möglich. Durch das Angebot der EuGD können Betroffene ihre Rechte, insbesondere auf Schadenersatz, ohne Kostenrisiko geltend machen.
Bildmaterial (Nutzung kostenlos unter Nennung der Quelle https://eugd.org):
Thomas Bindl, Gründer EuGD.org
Tilman Herbrich, SPIRIT LEGAL