BGH Urteil am 18.11.24
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Ob Sie Anspruch auf Schadenersatz haben, kann erst gesagt werden, nachdem eine Auskunft nach Art. 15 DSGVO durch den von uns vermittelten Anwalt vorliegt. Auf Basis der darin gemachten Angaben kann man sehr gut abschätzen, ob Sie einen entsprechenden Anspruch haben.
Im ersten positiven Fall nach einem Datenleck, wurde einem Betroffenen ein Betrag von 2.500 Euro zugesprochen.
Die Höhe des Schadersatzes nach Art. 82 DSGVO ist aktuell noch nicht verlässlich zu beziffern. Fest steht nur, dass der Gesetzgeber einen Schadenersatz vorgesehen hat, sofern einer Person durch einen Verstoß gegen die DSGVO ein materieller oder immaterieller Schaden entsteht.
Die Höhe des Schadenersatzes wird dabei wohl von verschiedenen Faktoren abhängen:
– Welche Daten sind betroffen? (Speicherung eines Cookies vs. der Krankenakte ohne Zustimmung)
– Welche Art von Verstoss liegt vor? (Gingen die Daten an Dritte oder wurden sie „“nur““ ohne Einverständnis verarbeitet)
– Wie lange hat der Verstoss angedauert? (Wenige Minuten oder Stunden bis mehrere Jahre)
– Sind die Daten bereits öffentlich zugänglich? (Beispiel: Eintrag im Telefonbuch)
Aber natürlich können auch noch weitere Faktoren eine Rolle spielen.
Ob Sie von einem „Hack“ betroffen sind, kann erst nach einer Prüfung eingeschätzt werden. Daher ist eine Einholung einer Auskunft nach Art. 15 DSGVO der erste Weg, bevor man weitere Schritte einleiten sollte. So bekommt man die entsprechenden Informationen um die nächsten Schritte planen zu können.
Unsere Plattform für die Vermittlung des Auskunftsersuchens, sowie später die Erwirkung des Schadenersatzes durch den Anwalt ist für Verbraucher kostenfrei. Es entstehen lediglich Kosten, wenn gegen die Empfehlung des Anwalts ein Gerichtsverfahren durchgeführt werden soll.
Um den Prozess für Sie so einfach wie möglich zu gestalten, wird die Provision im Erfolgsfall in der Regel direkt vom Anwalt einbehalten und an uns ausgezahlt.
Wir sind eine Plattform, die Verbrauchern hilft die Gesetzeslage zu verstehen und anwaltliche Unterstützung bei der Durchsetzung von Schadenersatz-Ansprüchen nach Art. 82 DSGVO vermittelt. Dabei vermitteln wir als Plattform lediglich an einen oder mehrere Anwälte, führen selbst aber keine Rechtsberatung aus.
EuGD ist registrierter Inkassodienstleister nach §10 Abs. 1 Nr. 1 RDG.
Dieses Thema ist uns natürlich wichtig und ist entsprechend ausführlich in unseren Datenschutzbestimmungen zu finden.
Ihre Daten werden vertraulich behandelt und nur mit Ihrem Einverständnis an Dritte (in der Regel Anwälte) weitergegeben.
Da wir unsere gesamte Infrastruktur (Webserver, E-Mail-Server, …) nicht selbst betreiben können, haben wir hierfür sorgfältig ausgewählte Dienstleister, die in unserem Auftrag Daten verarbeiten. Wo auch immer möglich versuchen wir Nutzer-Daten verschlüsselt abzulegen, so dass nur möglichst wenig Personen darauf Zugriff haben. Der Schutz Ihrer Daten hat bei uns sehr hohen Stellenwert.
Aufgrund der aktuell noch fehlenden Urteile ist dies schwer abzuschätzen. Sofern ein Haftungs- und Schadenersatz-Fall nach Art. 82 DSGVO vorliegt, wird ein durch uns vermittelter Anwalt versuchen Ihre Rechte durchzusetzen. Im Erfolgsfall entstehen keine Kosten.
Sofern Ihre Klage nach Meinung des Anwalts keine Aussicht auf Erfolg hat, können Sie frei entscheiden ob Sie den Rechtsweg gehen wollen, tragen dann aber auch das Kosten-Risiko. Im Falle einer gerichtlichen Niederlage können für Sie Kosten entstehen. Wie sich diese zusammensetzen und in welcher Höhe diese auftreten können, wird in diesem Fall direkt zwischen Ihnen und dem Anwalt besprochen. Ohne Ihr Einverständnis wird der Anwalt jedoch keine Klage in Ihrem Namen einreichen.
Aufgrund fehlender vergleichbarer Fälle ist dies schwer abzusehen. Wir gehen davon aus, dass es durchaus mehrere Monate bis hin zu Jahren dauern kann. Dabei ist es aber im Interesse des Anwalts und der Plattform ein möglichst zeitnahes Ergebnis zu erzielen, weshalb wir uns für ein beschleunigtes Ergebnis einsetzen werden.
Die Ansprüche nach Art. 82 DSGVO unterliegen natürlich auch der Verjährung. Der genaue Zeitpunkt hängt dabei von mehreren Faktoren ab. Wir raten daher dazu zeitnah einen etwaigen Anspruch prüfen zu lassen. Daher lieber zeitnah prüfen, bevor Sie es vergessen und Ansprüche verjähren.
Sie haben natürlich die Möglichkeit für Ihren Fall einen beliebigen Anwalt zu beauftragen. Da es sich bei der DSGVO um eine relativ neue Verordnung handelt und es zum Thema Schadenersatz nach Art. 82 DSGVO bisher kaum Urteile gibt, empfiehlt es sich einen Spezialisten zu dem Thema zu beauftragen. Die Vermittlung dieses Spezialisten machen wir für Sie gegen eine Provision. Nichtsdestotrotz können Sie natürlich auch einen anderen Anwalt direkt beauftragen.